ALLGEMEINE GESCHÄFTS­BEDING­UNGEN DER
KAUFMANN DRAHTWAREN GMBH

Nachstehende Verkaufsbedingungen gelten, soweit nicht besondere Abmachungen schriftlich niedergelegt sind, für die gegenwärtig oder künftig abzuschließenden Verkäufe. Die Bedingungen unserer Abnehmer gelten nur insoweit, als sie mit unseren Verkaufsbedingungen übereinstimmen, auch wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen. Die eventuelle Nichtigkeit einer der vereinbarten Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen nicht.

Sämtliche Angebote sind stets freibleibend. Alle Abschlüsse und Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung für uns verbindlich. Der Käufer bleibt angemessene Zeit an seinen Auftrag gebunden.

Lieferzeiten sind unverbindlich. Sie werden nach bester Möglichkeit eingehalten. Im Falle unverschuldeter Lieferungsbehinderung bei uns oder unseren Lieferanten haben wir die Wahl, die Lieferung für die Dauer der Verhinderung hinauszuschieben, oder den Auftrag ganz oder teilweise zu streichen.

Der Versand erfolgt, auch bei frachtfreier Lieferung, stets auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Die Wahl des Transportwegs und Transportmittel erfolgt, falls keine besonderen Weisungen des Käufers vorliegen, nach bestem Ermessen durch uns, ohne Übernahme einer Verantwortlichkeit und Gewähr für billigste Verfrachtung.

Soweit eine Verpackung erforderlich ist, wird diese zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen. Für unverpackt reisendes Material wird eine Garantie bezüglich Rost oder sonstiger Beschädigung nicht übernommen.

Mängelrügen wegen Menge oder Güte der Waren können nur bis spätestens 8 Tage nach Ankunft der Waren am Bestimmungsort schriftlich geltend gemacht werden. Wir sind berechtigt, Abnahme vor Absendung zu verlangen. Die Ware gilt dann mit Verlassen des Lagers oder Werks als genehmigt. Im Falle rechtzeitig erfolgter und begründeter Mängelrüge sind wir verpflichtet, die Ware ganz oder so weit mangelhaft zurückzunehmen und nach unserer Wahl entweder den Kaufpreis zurück zu vergüten oder Ersatz zu liefern.

Schadensersatzansprüche wegen mangelhafter, nicht rechtzeitiger oder Nichtlieferung oder aus anderen Gründen sind uns gegenüber ausgeschlossen. Aufrechnung und Zurückbehaltung sind uns gegenüber nicht zulässig.

Unsere Preise verstehen sich ab Oberndorf bzw. Bochingen. Bei etwaiger Erhöhung der Materialpreise, Löhne, etc. bis zum Liefertag, müssen wir uns Preisberichtigung vorbehalten. Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug oder innerhalb 8 Tagen mit 2% Skonto. Zahlungen durch Überweisung, Wechsel oder Schecks gelten erst an dem Tag als bewirkt, an dem wir über den Betrag verfügen können. Die Gutschriften erfolgen vorbehaltlich des Eingangs. Diskontspesen und sonstige Kosten trägt stets der Käufer. Für rechtzeitige Vorlegung von Wechseln oder Schecks wird keine Verantwortung übernommen. An unbekannte Besteller wird nur gegen Vorauszahlung geliefert.

Unsere Lieferungen bleiben bis zur Zahlung unserer sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, unser Eigentum, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Be- und Verarbeitung erfolgen für uns, ohne uns zu verpflichten. Wird die Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt uns der Käufer schon jetzt seine Eigentums- bzw. seine Miteigentumsrechte an den vermischten Beständen oder dem neuen Gegenstand ab, unter gleichzeitiger Abtretung der entsprechenden Herausgabeansprüche an den Verkäufer. Der Käufer darf über die Ware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb verfügen, sie weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen. Durch Veräußerung unseres Eigentums entstehende Forderungen gegen Dritte werden schon jetzt an uns abgetreten. Auf unser Verlangen
ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung dem Drittkäufer zur Zahlung an uns bekannt zu geben. Auf Verlangen ist uns eine Aufstellung zu geben, über die Ware, die sich noch beim Käufer befindet.

Bei Zielüberschreitung tritt die Verpflichtung zur Zahlung von banküblichen Verzugszinsen ohne Mahnung am Fälligkeitstag ein. Verzug des Käufers mit Zahlung, Abruf oder Abnahme berechtigen uns, für alle noch ausstehenden Lieferungen Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung zu verlangen und eine z.B. durch Annahme von Wechseln gewährte Stundung zu widerrufen. Wird die Sicherung oder Vorauszahlung nicht innerhalb angemessener Frist geleistet, so sind wir berechtigt, wegen aller schwebenden Abschlüsse, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, oder von ihnen zurückzutreten. Die gleichen Rechte stehen uns zu, wenn nach Abschluss des Vertrages in der Person des Käufers eine Änderung eintritt, oder seine Kreditwürdigkeit z.B. in Folge einer Auskunft zweifelhaft wird.

Gerichtsstand und Erfüllungsort für beide Teile ist der Sitz des Verkäufers. Im Falle eines Zahlungsverzuges können Forderungen gegen den Käufer auch im Gerichtsstand der Inkassostelle geltend gemacht werden.

ALLGEMEINE GESCHÄFTS­BEDING­UNGEN DER KAUFMANN DRAHTWAREN GMBH

Nachstehende Verkaufsbedingungen gelten, soweit nicht besondere Abmachungen schriftlich niedergelegt sind, für die gegenwärtig oder künftig abzuschließenden Verkäufe. Die Bedingungen unserer Abnehmer gelten nur insoweit, als sie mit unseren Verkaufsbedingungen übereinstimmen, auch
wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen. Die eventuelle Nichtigkeit einer der vereinbarten Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen nicht.

Sämtliche Angebote sind stets freibleibend. Alle Abschlüsse und Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung für uns verbindlich. Der Käufer bleibt angemessene Zeit an seinen Auftrag gebunden.

Lieferzeiten sind unverbindlich. Sie werden nach bester Möglichkeit eingehalten. Im Falle unverschuldeter Lieferungsbehinderung bei uns oder unseren Lieferanten haben wir die Wahl, die Lieferung für die Dauer der Verhinderung hinauszuschieben, oder den Auftrag ganz oder teilweise zu streichen.

Der Versand erfolgt, auch bei frachtfreier Lieferung, stets auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Die Wahl des Transportwegs und Transportmittel erfolgt, falls keine besonderen Weisungen des Käufers vorliegen, nach bestem Ermessen durch uns, ohne Übernahme einer Verantwortlichkeit und Gewähr für billigste Verfrachtung.

Soweit eine Verpackung erforderlich ist, wird diese zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen. Für unverpackt reisendes Material wird eine Garantie bezüglich Rost oder sonstiger Beschädigung nicht übernommen.

Mängelrügen wegen Menge oder Güte der Waren können nur bis spätestens 8 Tage nach Ankunft der Waren am Bestimmungsort schriftlich geltend gemacht werden. Wir sind berechtigt, Abnahme vor Absendung zu verlangen. Die Ware gilt dann mit Verlassen des Lagers oder Werks als genehmigt. Im Falle rechtzeitig erfolgter und begründeter Mängelrüge sind wir verpflichtet, die Ware ganz oder so weit mangelhaft zurückzunehmen und nach unserer Wahl entweder den Kaufpreis zurück zu vergüten oder Ersatz zu liefern.

Schadensersatzansprüche wegen mangelhafter, nicht rechtzeitiger oder Nichtlieferung oder aus anderen Gründen sind uns gegenüber ausgeschlossen. Aufrechnung und Zurückbehaltung sind uns gegenüber nicht zulässig.

Unsere Preise verstehen sich ab Oberndorf bzw. Bochingen. Bei etwaiger Erhöhung der Materialpreise, Löhne, etc. bis zum Liefertag, müssen wir uns Preisberichtigung vorbehalten. Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug oder innerhalb 8 Tagen mit 2% Skonto. Zahlungen durch Überweisung, Wechsel oder Schecks gelten erst an dem Tag als bewirkt, an dem wir über den Betrag verfügen können. Die Gutschriften erfolgen vorbehaltlich des Eingangs. Diskontspesen und sonstige Kosten trägt stets der Käufer. Für rechtzeitige Vorlegung von Wechseln oder Schecks wird keine Verantwortung übernommen. An unbekannte Besteller wird nur gegen Vorauszahlung geliefert.

Unsere Lieferungen bleiben bis zur Zahlung unserer sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, unser Eigentum, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Be- und Verarbeitung erfolgen für uns, ohne uns zu verpflichten. Wird die Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt uns der Käufer schon jetzt seine Eigentums- bzw. seine Miteigentumsrechte an den vermischten Beständen oder dem neuen Gegenstand ab, unter gleichzeitiger Abtretung der entsprechenden Herausgabeansprüche an den Verkäufer. Der Käufer darf über die Ware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb verfügen, sie weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen. Durch Veräußerung unseres Eigentums entstehende Forderungen gegen Dritte werden schon jetzt an uns abgetreten. Auf unser Verlangen
ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung dem Drittkäufer zur Zahlung an uns bekannt zu geben. Auf Verlangen ist uns eine Aufstellung zu geben, über die Ware, die sich noch beim Käufer befindet.

Bei Zielüberschreitung tritt die Verpflichtung zur Zahlung von banküblichen Verzugszinsen ohne Mahnung am Fälligkeitstag ein. Verzug des Käufers mit Zahlung, Abruf oder Abnahme berechtigen uns, für alle noch ausstehenden Lieferungen Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung zu verlangen und eine z.B. durch Annahme von Wechseln gewährte Stundung zu widerrufen. Wird die Sicherung oder Vorauszahlung nicht innerhalb angemessener Frist geleistet, so sind wir berechtigt, wegen aller schwebenden Abschlüsse, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, oder von ihnen zurückzutreten. Die gleichen Rechte stehen uns zu, wenn nach Abschluss des Vertrages in der Person des Käufers eine Änderung eintritt, oder seine Kreditwürdigkeit z.B. in Folge einer Auskunft zweifelhaft wird.

Gerichtsstand und Erfüllungsort für beide Teile ist der Sitz des Verkäufers. Im Falle eines Zahlungsverzuges können Forderungen gegen den Käufer auch im Gerichtsstand der Inkassostelle geltend gemacht werden.